AGB's
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (Stand04/24)
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen der alexandersolia GmbH:
1.1 An Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer);
1.2 An juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen der alexandersolia GmbH liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen
zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein
Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – nur mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der alexandersolia GmbH zustande.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der alexandersolia GmbH.
2. Die alexandersolia GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher
Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die alexandersolia GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Preisangaben sind im Inland ab Werk.
Maschinen-Aufträge bis 3.000,00 €: Paketdienst 19,95€ / Palette/Halbpalette 49,00 €
Maschinen-Aufträge ab 3.000,00 €: Palette/Halbpalette 99,00 €
Maschinen-Aufträge ab 10.000,00 €: Palette/Halbpalette 69,00 €
Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Im Ausland sind die Preisangaben ab Werk, exkl.
Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung. Bei Umtausch behalten wir uns vor, Ihnen eine Kostenpauschale in Höhe von netto EUR
35,00 zu berechnen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto der alexandersolia GmbH zu leisten, und zwar: 1/3
Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung. 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der
Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
4. Stornierungen sind grundsätzlich nur bei unveränderten, in der Preisliste stehenden Serienmaschinen, und das nur innerhalb von
8 Tagen kostenlos, danach mit Berechnung von 20 % des Auftragswertes möglich. Stornierungen von Sondervarianten oder Sonderapplikationen
sind grundsätzlich nicht möglich, lediglich vor Beginn des Fertigungsprozesses ist eine Stornierung unter Berechnung einer
Aufwandspauschale möglich, danach mit Berechnung von bis zu 100 % des Auftragswertes.
5. Bei Teillieferung beginnt der Lauf des Zahlungsziels bei Lieferung der Teilmenge. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren
Lieferung oder Teillieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen oder Teillieferungen zurückzuhalten oder nach erfolglosem Setzen
einer Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens verpflichtet zu sein.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die alexandersolia GmbH setzt voraus,
dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z. B. Freigaben von Dokumenten, Beibringung der erforderlichen behörd lichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat, ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit
die alexandersolia GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf die alexandersolia GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden
ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen
Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches
der alexandersolia GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die alexandersolia GmbH wird dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der alexandersolia GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so
hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der alexandersolia GmbH.
Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Abnahmeverzuges ein oder ist der Besteller
für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt die alexandersolia GmbH in Verzug und erwächst dem Besteller heraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der
Besteller der in Verzug geratenen alexandersolia GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene
Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder die alexandersolia GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen
hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach Meldung der alexandersolia GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme
bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der alexandersolia GmbH nicht zuzurechnen
sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die alexandersolia GmbH
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die alexandersolia GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die alexandersolia GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die alexandersolia GmbH zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die alexandersolia GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die alexandersolia GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige
Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die alexandersolia GmbH zwei Jahre unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich
Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der alexandersolia GmbH nachzubessern oder neu zu liefern die sich infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der alexandersolia GmbH
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der alexandersolia GmbH.
2. Zur Vornahme aller der alexandersolia GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit der alexandersolia GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die alexandersolia GmbH von
der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die alexandersolia GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der alexandersolia GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt die alexandersolia GmbH – nur soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten
des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung von Monteuren und Hilfskräften.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die alexandersolia GmbH – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur
Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der alexandersolia GmbH zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der alexandersolia GmbH für die daraus entstehenden
Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der alexandersolia GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird
die alexandersolia GmbH auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand
in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies
zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der alexandersolia GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber
hinaus wird die alexandersolia GmbH den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen der alexandersolia GmbH sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutzoder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller die alexandersolia GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller von der alexandersolia GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt
bzw.
der alexandersolia GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
• der alexandersolia GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der alexandersolia GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitt VI und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die alexandersolia GmbH – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – nur
2.1 bei Vorsatz,
2.2 bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
2.3 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
2.4 bei Mängeln, die die alexandersolia GmbH arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit es garantiert hat,
2.5 bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die alexandersolia GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter oder bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Für vorsätzliches
oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch
für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine
Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§
69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet
sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der
alexandersolia GmbH zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
bei der alexandersolia GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der alexandersolia GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Remscheid und
das Landgericht Wuppertal. Die alexandersolia GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
XI. Veränderungen der Lieferbedingungen
Abweichungen von den bestehenden Lieferungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die alexandersolia GmbH